Satzung des Vereins

Das Unternehmerinnen Forum als eingetragener Verein verpflichtet sich zu einer verbindlichen Satzung

Die Satzung des Unternehmerinnen Forum Nordhessen e.V. liegt auch als PDF zum Download bereit.

Download Vereinssatzung (PDF)


§ 1 / Name

Der Verein trägt den Namen „Unternehmerinnen – Forum Nordhessen e.V. (UNord)“ und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Kassel eingetragen.

§ 2 / Sitz

Der Verein hat seinen Sitz in Kassel.

§ 3 / Zweck

1) Zweck des Vereins ist die Förderung und Vernetzung von Frauen in selbständigen Tätigkeiten sowie Führungskräften aus Wirtschaft, Handwerk und öffentlichem Dienst, unter besonderer Berücksichtigung der Region Nordhessen, mit dem Ziel der Gleichberechtigung.

2) Der Vereinszweck wird insbesondere durch das Bereitstellen einer (digitalen) Plattform für Wissenstransfer, Erfahrungsaustausch, Weiterbildungsangebote und Networking verwirklicht. Konkret umfasst dies:

  • Organisation und Durchführung von Diskussions-, Netzwerk- und Informationsveranstaltungen wie z.B. Workshops, Meetups und Vorträgen, die oben genannten Personenkreis weiterbilden und unterstützen. Diese Veranstaltungen können durch den Verein selbst oder von Hilfspersonen durchgeführt werden.
  • die Förderung des Kennenlernens sowie des Erfahrungs- und Informationsaustausches zwischen Unternehmerinnen
  • Netzwerkarbeit und Kooperation mit verschiedenen relevanten Verbänden und Organisationen, regional und überregional
  • Öffentlichkeitsarbeit
  • Veröffentlichung und Bewerbung von relevanten Informationen und Veranstaltungen über die eigenen Online-Kanäle (Website, Social Media, E-Mail-Verteiler) anhand von Online-Marketing Instrumenten.

3) Der Verein arbeitet aus gesellschaftlicher Verantwortung, ohne konfessionelle oder parteipolitische Bindung.

§ 4 / Tätigkeit

1) Der Verein ist selbstlos und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Vereinsmitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine anderen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 5 / Mitgliedschaft

1) Der Verein besteht aus
a) ordentlichen stimmberechtigten Mitgliedern
b) außerordentlichen, nicht stimmberechtigten fördernden Mitgliedern
Fördernde Mitglieder sind natürliche oder juristische Personen, insbesondere Vereine, Firmen oder Verbände, die bereit sind, die Ziele des Vereins ideell oder materiell zu unterstützen.

2) Ordentliche Mitglieder können nur Frauen werden. Außerordentliches Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden.

3) Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist in Textform an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme entscheidet. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an.

4) Die Mitgliedschaft erlischt durch
a) Tod
b) Austritt
c) Streichung

5) Der Austritt erfolgt zum Jahresende durch Erklärung in Textform bis zum 30.09. des Jahres gegenüber dem Vorstand für ordentliche und außerordentliche Mitgliedschaften.

6) Die Streichung aus der Mitgliederliste erfolgt durch Beschluss des Vorstandes mit einfacher Mehrheit. Die Streichung kann erfolgen, wenn Beitragsrückstände eines Mitgliedes zweimal erfolglos angemahnt wurden oder das Mitglied den Interessen des Unternehmerinnen Forum Nordhessen eV zuwiderhandelt. Mit der Streichung aus dem Verein erlöschen alle Ansprüche dem Verein gegenüber. Die Streichung hebt die Verpflichtung zur Zahlung fällig gewordener Beiträge nicht auf.

§ 6 / Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 7 / Beiträge

Der Mitgliedsbeitrag wird durch die Mitgliederversammlung in der Geschäftsordnung festgelegt.

§ 8 / Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand

§ 9 / Mitgliederversammlung

1) Ordentliche Mitgliederversammlungen finden jährlich statt. Die Einberufung erfolgt in Textform durch den Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen. Die Versammlungen können in begründeten Fällen auch als Online-Versammlungen stattfinden. Korrekte Abstimmungen werden mit einem Abstimmungstool gewährleistet. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorstand einberufen werden, wenn 30% der Mitglieder dieses unter schriftlicher Angabe von Gründen von ihm verlangen. Der Vorstand ist ebenfalls berechtigt, außerordentliche Mitgliederversammlungen einzuberufen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.

2) Der Mitgliederversammlung obliegt die Beschlussfassung über die in der Satzung an anderer Stelle festgesetzten Aufgaben hinausgehenden, insbesondere:
a) Die Wahl des Vorstandes für zwei Jahre in geheimer Wahl mit einfacher Mehrheit,
b) Entgegennahme und Beratung des vom Vorstand vorgelegten Geschäfts- und Wirtschaftsberichts
c) Beschlussfassung über den Wirtschaftsplan
d) Entlastung des Vorstandes
e) Wahl von bis zu zwei Kassenprüferinnen
f) Beschlussfassung über Änderungen der Satzung,
g) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

3) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst.

4) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von der Protokollantin und einem Vorstandsmitglied zu unterschreiben und aufzubewahren ist.

§ 10 / Der Vorstand

1) Der Vorstand besteht aus drei gleichberechtigten Vorsitzenden (geschäftsführender Vorstand) sowie mindestens zwei und höchstens vier Beisitzerinnen (erweiterter Vorstand)
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorstand vertreten. Jeweils zwei Vorstandsfrauen des geschäftsführenden Vorstandes sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
Die Vorstandsmitglieder werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Bei vorzeitigem Ausscheiden von Vorstandsmitgliedern findet auf der nächsten Mitgliederversammlung eine Nachwahl statt. Die Amtszeit der nachgewählten Vorstandsmitglieder endet mit der Amtszeit des jeweiligen amtierenden Vorstandes.

2) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und vertritt den Verein nach außen. In seine Zuständigkeit fallen alle Geschäfte, die nicht nach der Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesen worden sind. Dem Vorstand obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse.
Der Vorstand ist bei seiner Tätigkeit an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden.

3) Der Vorstand wird in der Regel von den Vorsitzenden oder bei Bedarf von zwei Beisitzerinnen einberufen. Die Vorstandsversammlungen können außer in Präsenz auch im Rahmen von Telefon- bzw. Onlinekonferenzen stattfinden. Die Einladung hat acht Tage vorher in Textform unter Mitteilung der Tagesordnung zu erfolgen. In begründeten Ausnahmefällen genügt eine Frist von zwei Tagen bei telefonischer Bekanntmachung. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand beschließt mit Stimmenmehrheit. Vorstandsbeschlüsse sind zu protokollieren.

4) Der Vorstand ist in erster Linie ehrenamtlich tätig. Allerdings sind Vorstandsmitglieder vom Mitgliedsbeitrag sowie Teilnahmegebühren bei Workshops und Veranstaltungen befreit. Weiter werden Auslagen, die zur Erfüllung der Aufgaben nötig sind, erstattet.

§ 11 / Kassenprüferinnen

Für jedes Geschäftsjahr können. bis zu zwei Kassenprüferinnen bestellt werden, deren Aufgabe es ist, Richtigkeit und Vollständigkeit der Kassenführung zu überprüfen.

§ 12 / Satzungsänderung

Satzungsänderungen können nur durch die Mitgliederversammlung und nur mit 3/4 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Satzungsänderungen müssen bei der Einberufung der Mitgliederversammlung angekündigt werden.

§ 13 / Auflösung

1) Die Auflösung des Vereins kann nur von der Mitgliederversammlung und nur mit 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Mitglieder können darüber nur beschließen, wenn bei der Einberufung die Auflösung als einer der Punkte der Tagesordnung ausdrücklich genannt ist.

2) Bei der Auflösung des Vereins oder Aufhebung oder Wegfall seines bisherigen Zweckes durch Satzungsänderungen entscheidet die Mitgliederversammlung über die Verwendung des vorhandenen Vermögens, das ausschließlich und unmittelbar für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden ist. Beschlüsse über die zukünftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung durch das Finanzamt ausgeführt werden.

3) Die Auseinandersetzung erfolgt nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches.

Kassel, 27. April 2022

Geschäftsordnung des Vereins Unternehmerinnen – Forum Nordhessen e.V.

§ 1 / Mitgliedsbeiträge

1) Der Mitgliedsbeitrag beträgt
a) für jedes ordentliche Mitglied 150,00 Euro pro Jahr. Wenn von einem Unternehmen 2 Mitgliedsfrauen sind, reduziert sich der Mitgliedsbeitrag für jede Frau auf 100,00 Euro pro Jahr, ab 3 Mitgliedsfrauen im gleichen Unternehmen beträgt der Beitrag für jede Mitgliedsfrau 90,00 Euro pro Jahr. In begründeten Ausnahmefällen kann auf Antrag der Mitgliedsbeitrag reduziert werden. Darüber entscheidet der Vorstand.
b) für außerordentliche fördernde Mitglieder 75 € pro Jahr.

2) Jedes ordentliche Mitglied zahlt einen Mitgliedsbeitrag. Dies entspricht einer Stimme bei Mitgliederversammlungen, einem ermäßigten Platz bei Veranstaltungen und einem Eintrag im Internet-Auftritt des Vereins.

3) Der Mitgliedsbeitrag ist jeweils zum 31.03. eines Jahres fällig.

4) Für den Mitgliedsbeitrag muss ein Sepa-Lastschrift-Mandat bei Eintritt erteilt werden.

5) Bei Eintritt nach dem 30.06. eines Jahres wird der Jahresbeitrag für ordentliche Mitglieder im Eintrittsjahr um 50% reduziert.

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